Das WEG aus Mietersicht

Das WEG aus Mietersicht

Das WEG aus Mietersicht: Was Mieter einer Eigentumswohnung wissen sollten

Viele Mietwohnungen sind Eigentumswohnungen. Ihr Vermieter ist dann einer von mehreren Eigentümern im Haus. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Beziehungen der Eigentümer untereinander. Für Sie als Mieter gilt vor allem das Mietrechtsgesetz (MRG). Trotzdem wirkt sich das WEG auf Ihren Alltag aus. Hier ist das Wichtigste im Überblick.

1. Wer ist für mich zuständig?

Ihr Vertragspartner ist Ihr Vermieter, also der Eigentümer Ihrer Wohnung. Nicht die Hausverwaltung und nicht die Eigentümergemeinschaft. Beschwerden, Reparaturwünsche und Fragen zur Abrechnung richten Sie deshalb immer an Ihren Vermieter. Er muss sich dann mit der Gemeinschaft oder der Verwaltung abstimmen.

2. Welcher Mieterschutz gilt?

  • Haus mit Baubewilligung nach dem 8.5.1945: Es gilt die Teilanwendung des MRG. Sie haben Kündigungsschutz, Schutz bei Befristung, ein Eintrittsrecht und Regeln für die Kaution. Die Miethöhe ist aber frei vereinbart.
  • Ältere Häuser: Es gilt das MRG voll, auch mit Mietobergrenzen wie dem Richtwert.

Für Sie heißt das: Fragen Sie nach dem Baujahr des Hauses. Davon hängt ab, ob Sie Ihre Miete überprüfen lassen können.

3. Kosten

  • Betriebskosten: Sie zahlen, was im Mietvertrag vereinbart ist bzw. was das MRG erlaubt.
  • Rücklage, Instandhaltung und Verbesserungen: Diese Kosten der Eigentümer dürfen nicht auf Sie umgelegt werden.
  • Abrechnung: Sie haben Anspruch auf eine nachvollziehbare Abrechnung und dürfen die Belege einsehen. Lassen Sie sich die Abrechnung vom Vermieter zeigen.

4. Hausordnung und Beschlüsse

  • Beschlüsse: Bei der Eigentümerversammlung haben Sie kein Stimmrecht. Beschlüsse der Eigentümer binden Sie nicht automatisch.
  • Hausordnung: Sie gilt für Sie, wenn sie Teil Ihres Mietvertrags ist oder Ihnen bei Vertragsabschluss übergeben wurde.
  • Rücksicht: Halten Sie sich an die Hausordnung. Grobe Störungen können für Ihren Vermieter zum Problem werden, denn die Gemeinschaft kann gegen ihn vorgehen. In der Folge droht Ihnen die Kündigung.

5. Umbauten, Wallbox, Klimaanlage

Möchten Sie etwas verändern, wenden Sie sich an Ihren Vermieter. Betrifft die Änderung allgemeine Teile des Hauses, etwa die Fassade oder ein Außengerät, braucht Ihr Vermieter zusätzlich die Zustimmung der anderen Eigentümer. Bei einer Wallbox am eigenen Stellplatz reicht seit 2022 eine Verständigung der Eigentümer. Widerspricht niemand innerhalb von 2 Monaten, ist der Einbau erlaubt. Die Kosten tragen in der Regel Sie, regeln Sie das schriftlich.

6. Reparaturen und Mängel

Melden Sie Schäden sofort und schriftlich Ihrem Vermieter. Bei Schäden an allgemeinen Teilen, etwa Dach, Leitungen oder Fassade, muss er sich bei der Gemeinschaft um die Behebung kümmern. Ist Ihre Wohnung dadurch beeinträchtigt, kann Ihnen eine Mietminderung zustehen.

7. Wenn die Wohnung verkauft wird

Ein Verkauf beendet Ihren Mietvertrag nicht. Der neue Eigentümer übernimmt Ihren Vertrag mit allen Rechten und Pflichten. Gilt das MRG zumindest teilweise, behalten Sie Ihren Kündigungsschutz.

8. Ihre Kaution

Auch in der Eigentumswohnung muss Ihr Vermieter die Kaution getrennt und verzinst anlegen. Nach dem Auszug zahlt er sie samt Zinsen unverzüglich zurück, abzüglich berechtigter Forderungen (§ 16b MRG).

Stand: Oktober 2026. Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.